Gesetzliche Gewährleistung
Für Verbraucher gelten gesetzliche Gewährleistungsrechte. Dabei wird zwischen körperlichen Waren und digitalen Produkten unterschieden.
Für körperliche Waren schreibt das EU-Recht ab dem 27. September 2026 eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht vor. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen besteht ebenfalls eine gesetzliche Informationspflicht über das Gewährleistungsrecht. Diese soll jedoch nicht durch eine harmonisierte EU-Mitteilung erfolgen.
Digitale Ausgaben
PDF-Dateien und andere Downloadprodukte sind digitale Inhalte. Für sie gelten besondere gesetzliche Vorschriften über digitale Produkte.
Ein digitales Produkt muss bei seiner Bereitstellung den vereinbarten und den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Ist ein Downloadprodukt mangelhaft, können Sie zunächst die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands verlangen, beispielsweise durch Bereitstellung einer mangelfreien Datei.
Bei einmalig bereitgestellten digitalen Inhalten verjähren die gesetzlichen Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Bereitstellung. Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war.
Rechtsgrundlagen:
Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der
Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen; in Deutschland
insbesondere §§ 327 ff. BGB, insbesondere §§ 327e, 327j bis 327n BGB.